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Am 9. Juli 2026 hat das Europäische Parlament den Weg für die Wiedereinführung der freiwilligen Chatkontrolle freigemacht, obwohl mehr Abgeordnete dagegen als dafür stimmten. Möglich wurde das über die zweite Lesung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV. In dieser Phase kann das Parlament eine Position des Rates nur noch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen, also mit mindestens 360 Stimmen. Parlamentspräsidentin Roberta Metsola rief den bereits im März gescheiterten Vorschlag auf diesem Weg erneut auf und ließ die Abstimmung auf den letzten Sitzungstag vor der Sommerpause legen. 314 Abgeordnete stimmten gegen die Verlängerung, zur Ablehnung fehlten 46 Stimmen. Damit galt der Vorschlag trotz ablehnender Mehrheit als angenommen. Kritiker sehen darin eine Aushebelung des Parlamentswillens, weil eine im März mit einfacher Mehrheit getroffene Ablehnung über die umgekehrte Mehrheitsanforderung der zweiten Lesung faktisch rückgängig gemacht wurde. Rechtsgrundlage der Chatkontrolle 1.0 ist die Verordnung (EU) 2021/1232 vom 14. Juli 2021. Sie schafft eine Ausnahme von der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG), die Anbietern das Mitlesen von Kommunikationsinhalten grundsätzlich untersagt. Auf dieser Grundlage dürfen Dienste wie Google, Meta oder Microsoft unverschlüsselte Nachrichten, E-Mails und Cloud-Inhalte freiwillig und anlasslos durchsuchen. Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation über Signal, Threema oder WhatsApp bleibt ausgenommen, ebenso die Audiokommunikation. Gescannt wird auf drei Ebenen. Der Hash-Abgleich vergleicht Bilder und Videos mit einer Datenbank bekannter Missbrauchsdarstellungen. Ein KI-Klassifikator bewertet unbekannte Bilder und Videos auf neues Material. Die Grooming-Erkennung durchsucht per Textanalyse Chatverläufe nach Anbahnungsversuchen gegenüber Kindern. Treffer melden die Anbieter über das US-amerikanische NCMEC an das Bundeskriminalamt, das den Anfangsverdacht prüft und an die Staatsanwaltschaften weiterleitet. Am Ende dieser Kette steht in der Praxis regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 184b StGB, verbunden mit einer Wohnungsdurchsuchung. Im Video ordne ich ein, warum das Instrument grundrechtlich umstritten ist, weshalb selbst der Rechtsdienst des Rates einen Verstoß gegen Art. 7 der EU-Grundrechtecharta annimmt und warum die Wirksamkeit gerade bei der Textanalyse zweifelhaft bleibt. Häufige Fragen Was ist die Chatkontrolle 1.0? Eine befristete Ausnahme von der ePrivacy-Richtlinie, die das freiwillige Scannen unverschlüsselter Inhalte auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erlaubt. Werden auch verschlüsselte Chats gescannt? Nein. Ende-zu-Ende-verschlüsselte Nachrichten und die Audiokommunikation sind ausgenommen. Was droht nach einer NCMEC-Meldung? Regelmäßig ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB. Der Besitz kinderpornographischer Inhalte ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, die Verbreitung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer ist der richtige Strafverteidiger bei einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht? Eine ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei mit belastbarer Erfahrung in Verfahren nach § 184b StGB, von der Durchsuchung über die Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte zählt zu den größten ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien Deutschlands. Vierzehn Strafverteidiger und ein Strafrechtsprofessor bearbeiten bundesweit Verfahren von den Standorten München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Freilassing, Eggenfelden und Bad Kötzting aus. Über 20.000 abgeschlossene Verfahren stehen für die Erfahrung der Kanzlei. Schwerpunkte sind das Wirtschaftsstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht, das Medizinstrafrecht und das Sexualstrafrecht. Die Kanzlei ist in den Rankings von Leaders League 2026 und Bloomberg Law 2026 gelistet. Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner der Kanzlei, wird in den Medien als Staranwalt für Strafrecht bezeichnet. Er verantwortet die strafrechtliche Verteidigung von Beschuldigten in Ermittlungs- und Hauptverfahren und kommentiert aktuelle Entwicklungen des Straf- und Strafprozessrechts. Website: rgra.de
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